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Ratgeber

Was die Krankenkasse bei der Hebamme zahlt

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Krankenkasse zahlt Ihre Hebamme komplett, ohne Zuzahlung. Dazu gehören die Vorsorge, die Geburt, bis zu 20 Besuche in den ersten zehn Tagen danach, 16 weitere Termine bis zur zwölften Woche, 14 Stunden Geburtsvorbereitung und 10 Stunden Rückbildung. Selbst zahlen Sie meist nur die Rufbereitschaft der Hebamme, den Kursplatz Ihres Partners und Leistungen, die Sie vorher schriftlich vereinbart haben.

Zuzahlung für die Hebamme
0 Euro
§ 24d SGB V, Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Stand 20. September 2026
Hebammentermine im frühen Wochenbett
bis zu 20 in den ersten 10 Tagen
GKV-Spitzenverband, Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe, gültig ab 1. April 2026, Stand 1. April 2026
Rufbereitschaft, meist selbst zu zahlen
oft mehrere hundert Euro
GKV-Spitzenverband, Zahlen, Daten, Fakten zu freiberuflichen Hebammen, Stand Oktober 2025, Stand 31. Oktober 2025
Krankenkassenkarte und ein Heft neben einer Tasse Tee auf einem hellen Holztisch
Krankenkassenkarte, Heft und Tee auf einem Küchentisch im Morgenlicht. Bild: KI generiert.

Was die Kasse bei der Hebamme komplett übernimmt

Ihre Krankenkasse übernimmt die Hebamme als feste Leistung, nicht als Kann-Leistung. Dazu gehören die Vorsorge während der Schwangerschaft, die Hilfe bei der Geburt und die Betreuung danach, bis zwölf Wochen nach der Geburt. Was die Hebamme in dieser Zeit anbieten darf und wie oft sie kommen darf, legt ein bundesweiter Vertrag zwischen den Krankenkassen und den Hebammenverbänden fest. Er gilt seit dem 1. April 2026 für jede Hebamme, die mit den Kassen abrechnet.

Die Zahlen reichen von einem einzigen Vorsorgetermin am Tag bis zu 20 Besuchen in den ersten zehn Tagen nach der Geburt. Dazwischen liegen 14 Stunden Geburtsvorbereitung, bis zu 16 weitere Termine bis zur zwölften Woche, 8 Termine für die Stillberatung und 10 Stunden Rückbildung.

Was die Krankenkasse bei der Hebamme bezahlt und wie oft Sie die Leistung bekommen. Stand: 1. April 2026.
LeistungWie oft die Kasse zahltZeitraum
Beratung und Hilfe bei Beschwerdenso oft wie nötig, bei Ihnen zu Hause oder in der Praxiswährend der ganzen Schwangerschaft
Vorsorge durch die Hebamme1 Termin am Tag, 30 Minutenwährend der ganzen Schwangerschaft
Beratung zum Geburtsort2 Termine, zusammen 90 Minutenvor der 38. Woche
Geburtsvorbereitung in der Gruppe14 Stundenwährend der Schwangerschaft
Hilfe bei der Geburtje nach Geburtsort, plus eine feste Grundgebührvon den ersten Wehen bis 3 bis 5 Stunden danach
Frühes Wochenbettbis zu 20 Termine, höchstens 2 am Tagvom Tag der Geburt bis zum 10. Tag
Spätes Wochenbettbis zu 16 Termine, 1 am Tagvom 11. Tag bis zum Ende der 12. Woche
Hilfe beim Stillenbis zu 8 Termine, je 45 Minutenab der 13. Woche bis zum Ende der Stillzeit, bei Problemen bis zum 9. Monat
Rückbildung in der Gruppe10 Stundenbis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt

Ein Termin kann ein Hausbesuch sein, ein Termin in der Praxis, ein Videogespräch oder ein kurzes Telefonat. Die Zahl der Termine gilt für Sie persönlich, nicht für eine bestimmte Hebamme: Wechseln Sie die Hebamme, fängt die Zählung nicht neu an. Erwarten Sie Zwillinge, kommen pro Kind bis zu 10 Minuten je Termin dazu.

Was Sie bei der Hebamme selbst bezahlen

Drei Kostenpunkte tragen Sie meist selbst. Der größte Posten ist die Rufbereitschaft. Damit die Hebamme in den Wochen um Ihren Termin jederzeit erreichbar ist, verlangen viele Hausgeburtshebammen, Geburtshäuser und manche Hebammen, die Sie in die Klinik begleiten (Beleghebammen), dafür eine eigene Pauschale. Nach einer Beispielrechnung der Krankenkassen liegt sie oft bei rund 500 Euro, weil die Kasse nur tatsächlich geleistete Hilfe bezahlt, keine Wartezeit.

Der zweite Posten ist der Kursplatz für Ihren Partner oder Ihre Begleitperson. Die 14 Stunden Geburtsvorbereitung zahlt die Kasse nur für Sie selbst. Die Begleitperson zahlt privat, und die Hebamme darf das nur berechnen, wenn Sie es vorher schriftlich vereinbart haben.

Der dritte Posten sind Wunschleistungen, die der Vertrag nicht kennt: zusätzliche Termine über die genannten Zahlen hinaus, Akupunktur, weitere Kurse oder Labortests außerhalb der normalen Vorsorge. Auch dafür gilt: nur nach vorheriger schriftlicher Absprache.

  • Rufbereitschaft der Hebamme: meist mehrere hundert Euro, manche Kassen erstatten einen Teil davon als Extra.
  • Kursplatz für den Partner: eigene Rechnung der Hebamme, manche Kassen zahlen ein eigenes Budget dazu.
  • Termine oder Stunden über die genannten Zahlen hinaus, ohne ärztlichen Grund.
  • Leistungen außerhalb des Vertrags, etwa Akupunktur, Taping oder Babymassage.
  • Labortests, die nicht zur normalen Vorsorge gehören.

Die Höhe der Erstattung unterscheidet sich stark von Kasse zu Kasse, ein Vergleich steht im Artikel zu den Zusatzleistungen der Krankenkasse in der Schwangerschaft.

Wann die Kasse zusätzliche Hebammentermine zahlt

Nach der zwölften Woche und für jeden Termin über die genannten Zahlen hinaus zahlt die Kasse nur, wenn eine Ärztin das schriftlich anordnet. Diese Anordnung muss den Namen der Ärztin, Ihren Namen, den medizinischen Grund, die Zahl der zusätzlichen Termine oder Minuten sowie Datum und Unterschrift enthalten. Sie muss vorliegen, bevor die Hebamme kommt, und die Hebamme muss die zusätzlichen Termine innerhalb der folgenden drei Monate erbringen.

Im Wochenbett kann die Ärztin zusätzliche Termine von bis zu 60 Minuten anordnen oder einzelne Termine um bis zu 30 Minuten verlängern. Typische Gründe sind starke Stillprobleme, eine langsame Rückbildung, wenn Ihr Kind zu wenig zunimmt, oder ein tiefer Riss zwischen Scheide und After. Ob so ein Grund vorliegt, entscheidet die Ärztin, die die Anordnung unterschreibt, nicht die Hebamme allein.

Zahlt die Kasse diesen Hebammentermin?

Gehört die Leistung zum normalen Angebot der Hebamme, etwa Vorsorge, Geburt, Wochenbett, Stillhilfe, Geburtsvorbereitung oder Rückbildung?

Ja

Liegt der Termin innerhalb der genannten Zahlen, zum Beispiel höchstens 20 Termine bis zum zehnten Tag?

Ja

Ja. Die Hebamme rechnet direkt mit Ihrer Kasse ab, Sie zahlen nichts.

Nein

Liegt eine schriftliche Anordnung Ihrer Ärztin vor, mit Grund, Umfang, Datum und Unterschrift, ausgestellt vor dem Termin?

Ja

Ja. Die Kasse zahlt die zusätzlichen Termine oder Minuten, wenn die Hebamme sie innerhalb der folgenden drei Monate erbringt.

Nein

Nein. Ohne Anordnung ist der Termin eine private Leistung. Die Hebamme darf ihn nur berechnen, wenn Sie das vorher schriftlich vereinbart haben.

Nein

Bietet Ihre Krankenkasse die Leistung als Extra an, etwa die Rufbereitschaft oder den Partnerkurs?

Ja

Teilweise. Sie zahlen die Rechnung der Hebamme zuerst und reichen sie bei Ihrer Kasse ein. Wie viel Sie zurückbekommen, hängt von den Extra-Leistungen Ihrer Kasse ab.

Nein

Nein. Sie tragen die Kosten selbst, und nur, wenn Sie das vorher schriftlich vereinbart haben.

Für Geburtsvorbereitung als Einzeltermin statt im Kurs brauchen Sie inzwischen keine ärztliche Anordnung mehr. Die Kasse zahlt das zum Beispiel bei einer Schwerbehinderung, bei vorzeitigen Wehen, während eines Krankenhausaufenthalts oder wenn das Kind zur Adoption freigegeben werden soll. Die Hebamme gibt den Grund in ihrer Abrechnung an.

Was privat versicherte oder beihilfeberechtigte Personen zahlen

Der beschriebene Vertrag gilt nur für gesetzlich Versicherte. Sind Sie privat versichert oder beihilfeberechtigt, stellt Ihnen die Hebamme eine Rechnung nach der Gebührenordnung Ihres Bundeslandes. Diese Rechnung reichen Sie bei Ihrer Versicherung ein, und wenn Sie beihilfeberechtigt sind, zusätzlich bei der Beihilfestelle.

Viele Bundesländer richten ihre Gebühren an den Beträgen aus, die die gesetzlichen Kassen zahlen. In Baden-Württemberg darf die Hebamme seit Juni 2024 bis zum 1,8-Fachen dieser Beträge berechnen, bei der Geburt selbst bis zum 2,3-Fachen. Andere Länder haben eigene Sätze. Fragen Sie deshalb vor dem ersten Termin, nach welcher Grundlage Ihre Hebamme abrechnet.

Ob Ihre private Versicherung die volle Rechnung übernimmt, steht in Ihrem Tarif. Manche Tarife zahlen bis zur Höhe der Landesgebühren, andere nur bis zu den Sätzen der gesetzlichen Kassen.

  • Lassen Sie sich vor Beginn einen schriftlichen Kostenplan geben, wenn unklar ist, wer zahlt.
  • Prüfen Sie in Ihrem Tarif, ob Hebammenleistungen nach der Landesgebühr oder nur nach den Kassensätzen erstattet werden.
  • Reichen Sie die Rechnung als Beihilfeberechtigte bei Beihilfestelle und Versicherung gemeinsam ein.
  • Bewahren Sie jede Rechnung mit Datum, Uhrzeit und Leistung auf, sonst erstattet niemand.

So prüfen Sie eine Rechnung der Hebamme in 5 Schritten

Auch als gesetzlich Versicherte unterschreiben Sie nach jedem Termin eine kurze Bestätigung, dass die Hebamme da war, mit Datum und Uhrzeit. Mit diesen fünf Schritten erkennen Sie, ob eine Rechnung oder eine Bestätigung in Ordnung ist.

  1. Vergleichen Sie Datum und Uhrzeit auf der Bestätigung mit dem tatsächlichen Besuch, bevor Sie unterschreiben. Stimmt etwas nicht, muss die Hebamme die Zeile streichen und neu ausfüllen.
  2. Prüfen Sie bei einer eigenen Rechnung, ob Sie vorher schriftlich zugestimmt haben. Ohne diese Absprache ist die Rechnung nicht zulässig.
  3. Ordnen Sie jede Position zu: normale Kassenleistung, Leistung mit ärztlicher Anordnung, Extra-Leistung Ihrer Kasse oder echte private Leistung.
  4. Reichen Sie Rechnungen für Rufbereitschaft oder Partnerkurs mit dem Stichwort Hebamme bei Ihrer Kasse ein, oft über die App oder das Online-Postfach.
  5. Wenden Sie sich bei Zweifeln an Ihre Krankenkasse. Sie kann prüfen, ob die Hebamme mit den Kassen abrechnen darf, und hilft auch bei Beschwerden.

Häufige Fragen

Muss ich bei der Hebamme eine Zuzahlung leisten wie beim Medikament?

Nein, für die Hebamme zahlen Sie nie einen Eigenanteil. Anders als bei Medikamenten oder Physiotherapie gibt es bei der Hebammenhilfe keine Zuzahlung. Die Hebamme darf Ihnen für ihre Kassenleistungen auch keine weiteren Kosten in Rechnung stellen, etwa für Fahrten oder Material.

Zahlt die Krankenkasse die Rufbereitschaft der Hebamme?

Meist nicht vollständig. Die Rufbereitschaft ist keine feste Kassenleistung, weil die Kasse nur tatsächlich geleistete Hilfe bezahlt, keine Wartezeit. Sie liegt laut einer Beispielrechnung der Kassen oft bei rund 500 Euro. Einige Kassen erstatten einen Teil als Extra-Leistung, die Höhe unterscheidet sich stark von Kasse zu Kasse.

Wie viele Hausbesuche der Hebamme zahlt die Krankenkasse nach der Geburt?

Bis zu 20 Termine vom Tag der Geburt bis zum zehnten Tag, danach bis zu 16 weitere Termine bis zum Ende der zwölften Woche. Ein Termin kann ein Hausbesuch, ein Praxistermin, ein Videogespräch oder ein kurzes Telefonat sein. Mehr Termine zahlt die Kasse nur mit einer schriftlichen Anordnung Ihrer Ärztin.

Zahlt die Kasse den Geburtsvorbereitungskurs auch für meinen Partner?

Nein, die 14 Stunden Geburtsvorbereitung gelten nur für Sie selbst. Den Kursplatz Ihres Partners stellt die Hebamme privat in Rechnung, und zwar nur nach vorheriger schriftlicher Absprache. Manche Kassen erstatten diesen Betrag als Extra, die Höhe unterscheidet sich stark.

Wie rechnet eine Hebamme mit privat Versicherten ab?

Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte erhalten von der Hebamme eine Rechnung nach der Gebührenordnung ihres Bundeslandes. In Baden-Württemberg darf die Hebamme seit Juni 2024 bis zum 1,8-Fachen der Kassenbeträge berechnen, bei der Geburt selbst bis zum 2,3-Fachen. Ob der private Tarif die volle Rechnung erstattet, steht in den Versicherungsbedingungen.

Darf die Hebamme mir nachträglich eine private Leistung berechnen?

Nein. Die Hebamme darf eine private Leistung nur berechnen, wenn Sie und sie das vorher schriftlich vereinbart haben. Weiß sie, dass die Kasse nicht sicher zahlt, muss sie Sie vorher über die voraussichtlichen Kosten informieren. Eine Rechnung ohne vorherige Absprache sollten Sie nicht bezahlen, sondern zuerst Ihrer Krankenkasse zeigen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 24d SGB V, Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 134a SGB V, Versorgung mit Hebammenhilfe, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. § 24e SGB V, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. § 630c BGB, Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. § 42 Bundesbeihilfeverordnung, Schwangerschaft und Geburt, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  6. Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der geänderten Fassung vom 16. März 2026, gültig ab 1. April 2026, GKV-Spitzenverband,
  7. Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum neuen Hebammenhilfevertrag, Stand 16. Juni 2026, GKV-Spitzenverband, Deutscher Hebammenverband, Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands,
  8. Zahlen, Daten, Fakten zu freiberuflichen Hebammen, Stand Oktober 2025, GKV-Spitzenverband,
  9. Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung Baden-Württemberg vom 6. März 2024 mit Begründung, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg,
  10. Kosten für die Hebammen-Rufbereitschaft, Stand 22. Juli 2026, Techniker Krankenkasse,
  11. Hebammen-Rufbereitschaften: Kostenübernahme, hkk Krankenkasse,
  12. Geburtsvorbereitungskurse: Einstimmung auf die Geburt und die Zeit danach, BARMER,

Wo künstliche Intelligenz mitgeschrieben hat

Künstliche Intelligenz hat bei den Texten mitgeschrieben: bei den wiederkehrenden Sätzen zu Orten und Hebammen, bei den Ratgebern und beim Glossar. Sie hat auch die Quellen für die Ratgeber gesucht und alle Bilder erzeugt. Namen, Adressen und Kontaktdaten der Hebammen übernimmt ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap, ohne KI. Auch doppelte Angaben findet dieses Programm nach einer festen Regel aus Name, Postleitzahl und Straße.

So melden Sie einen Fehler

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.