Wofür Sie in der Schwangerschaft nichts zuzahlen
Eine Zuzahlung ist der Eigenanteil, den Erwachsene in der gesetzlichen Krankenversicherung zu vielen Leistungen selbst tragen, etwa in der Apotheke oder in der Physiotherapiepraxis. In der Schwangerschaft entfällt diese Zuzahlung für Medikamente, Verbände, Behandlungen und Hilfsmittel, die Sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung bekommen.
Heilmittel sind Behandlungen wie Physiotherapie oder Massage, Hilfsmittel sind Gegenstände wie Kompressionsstrümpfe oder eine ärztlich verordnete Bauchbinde. Für alle drei gilt dasselbe Prinzip: Die Befreiung hängt nicht an Ihrer Schwangerschaft an sich, sondern am Grund der Verordnung.
Ohne Bezug zur Schwangerschaft zahlen Erwachsene 2026 bei den meisten Mitteln 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Bei einem Krankenhausaufenthalt sind es 2026 zehn Euro am Tag, ab 2027 fünfzehn Euro. Wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung entfällt das in jedem dieser Fälle.
| Leistung | Wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung | Ohne Bezug zur Schwangerschaft, bis Ende 2026 | Ohne Bezug zur Schwangerschaft, ab 2027 |
|---|---|---|---|
| Arznei- und Verbandmittel auf Kassenrezept | keine Zuzahlung | 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Mittel | 10 Prozent, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro je Mittel |
| Heilmittel, etwa Physiotherapie | keine Zuzahlung | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung | 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung |
| Hilfsmittel, etwa Kompressionsstrümpfe | keine Zuzahlung | 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro | 10 Prozent, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro |
| Hilfsmittel zum Verbrauch | keine Zuzahlung | 10 Prozent, höchstens 15 Euro je Monatsbedarf (seit 30.07.2026) | wie bis 2026, höchstens 15 Euro je Monatsbedarf |
| Aufenthalt im Krankenhaus | keine Zuzahlung bei Aufnahme zur Entbindung | 10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr | 15 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr |
| Haushaltshilfe | keine Zuzahlung | 10 Prozent je Tag, mindestens 5, höchstens 10 Euro | 10 Prozent je Tag, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro |
| Fahrt ins Krankenhaus zur Entbindung | Zuzahlung je Fahrt, keine Befreiung | 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Fahrt | 10 Prozent, mindestens 7,50, höchstens 15 Euro je Fahrt |
Die Hebammenhilfe und die ärztliche Vorsorge sind für Sie ohnehin immer zuzahlungsfrei. Frei sind auch Leistungen für Ihr Kind. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen grundsätzlich keine Zuzahlung zu Medikamenten, Behandlungen und Hilfsmitteln, und rezeptfreie Mittel sind für Kinder bis zum zwölften Geburtstag ebenfalls eine Kassenleistung.
Schwangerschaftsbeschwerden sind zuzahlungsfrei, andere Krankheiten nicht
Die Grenze verläuft zwischen typischen Schwangerschaftsbeschwerden und einer Krankheit. Typisch sind Beschwerden, die mit der Schwangerschaft kommen und auch wieder gehen. Brauchen Sie ein Mittel wegen Beschwerden, die deutlich darüber hinausgehen, gilt das als normale Krankenbehandlung, und die Zuzahlung greift.
Als typisch gelten zum Beispiel eine Zuckerkrankheit, die erst durch die Schwangerschaft entsteht, Blutarmut, Infektionen im Genitalbereich, Kreislaufbeschwerden, Rückenschmerzen, Wassereinlagerungen, Übelkeit, Erbrechen und Wadenkrämpfe. Eisentabletten bei einer schwangerschaftsbedingten Blutarmut oder Mittel gegen eine Zuckerkrankheit, die erst durch die Schwangerschaft entsteht, sind deshalb zuzahlungsfrei.
Anders ist es bei einer Krankheit, die schon vorher bestand oder mit der Schwangerschaft nichts zu tun hat. Ein Beispiel: Bestand eine Zuckerkrankheit schon vor der Schwangerschaft, zahlen Sie für deren Medikamente die normale Zuzahlung. Für Mittel gegen eine Zuckerkrankheit, die erst durch die Schwangerschaft entstanden ist, zahlen Sie dagegen nichts. Legen Sie mehrere Rezepte vor, kann eines zuzahlungsfrei sein und das andere nicht.
Ist das Mittel auf einem Kassenrezept verordnet, nicht auf einem Rezept, das Sie selbst bezahlen?
Wurde es wegen typischer Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet, etwa Eisen bei Blutarmut oder Kompressionsstrümpfe bei Wassereinlagerungen?
Nein. Die Zuzahlung entfällt, und die Praxis kreuzt auf dem Rezept das Feld Gebühr frei an. Liegt der Preis über dem Höchstbetrag der Kasse, zahlen Sie nur die Mehrkosten.
Ja. Für Krankheiten ohne Bezug zur Schwangerschaft oder für Beschwerden über das gewöhnliche Maß hinaus gilt die normale Zuzahlung, 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel.
Ein Rezept, das Sie selbst bezahlen, zahlen Sie ganz allein. Manche Kassen erstatten rezeptfreie Mittel wie Folsäure, Jod oder Magnesium in der Schwangerschaft als Extra; reichen Sie Rezept und Quittung dann bei Ihrer Kasse ein.
Das Kreuz bei Gebühr frei auf dem Rezept entscheidet in der Apotheke
Die Apotheke sieht auf dem Rezept keine Diagnose. Sie richtet sich nach dem Feld, das die Praxis angekreuzt hat: Gebühr frei oder Gebühr pflichtig. Die Ärztin muss den Grund nicht auf das Rezept schreiben, ob Sie befreit sind, ergibt sich allein aus diesem Feld. Ist keines oder sind beide Felder angekreuzt, behandelt die Apotheke das Rezept meist als gebührenpflichtig.
Ein falsches Kreuz darf die Apotheke nicht einfach selbst ändern, weil sie nicht sicher wissen kann, ob die Verordnung schwangerschaftsbedingt ist. Sie muss zuerst mit der Praxis Rücksprache halten. Klären Sie ein falsches Kreuz deshalb am besten direkt in der Praxis, bevor Sie das Rezept einlösen.
- Gebühr frei angekreuzt: Sie zahlen keine Zuzahlung, höchstens Mehrkosten über dem Höchstbetrag.
- Gebühr pflichtig angekreuzt, obwohl das Mittel gegen Schwangerschaftsbeschwerden ist: Fragen Sie in der Praxis nach oder lassen Sie es dort korrigieren.
- Kein Feld oder beide Felder angekreuzt: Die Apotheke behandelt das Rezept meist als gebührenpflichtig.
- Befreiung wegen Erreichens Ihrer Belastungsgrenze: Nach Vorlage des Bescheids kann die Apotheke den Status ohne Rückfrage in der Praxis auf Gebühr frei ändern.
Mehrkosten über dem Höchstbetrag zahlen Sie auch in der Schwangerschaft
Die Befreiung betrifft nur die Zuzahlung, nicht den ganzen Preis. Für viele Arzneimittel legt die Kasse einen Höchstbetrag fest, den sie übernimmt. Wählen Sie ein teureres Mittel, tragen Sie die Differenz auch in der Schwangerschaft selbst.
Bei Hilfsmitteln ist es anders: Dort zahlt die Kasse den vereinbarten Preis ohne eine solche Begrenzung. Grenzen gibt es aber bei der Menge. Die DAK-Gesundheit weist zum Beispiel darauf hin, dass über die Gesundheitskarte höchstens zwei Paar Kompressionsstrümpfe je Schwangerschaft verordnet werden dürfen. Ein drittes Paar erstattet sie nur als Extra.
Rezeptfreie Mittel sind für Erwachsene grundsätzlich keine Kassenleistung, auch nicht in der Schwangerschaft. Nur in engen Ausnahmefällen zahlt die Kasse sie trotzdem auf Rezept. Eisen zahlt sie nur bei einer nachgewiesenen Blutarmut, Jod nur bei einer Schilddrüsenerkrankung. Magnesium zahlt sie nur bei einer seltenen angeborenen Störung, Folsäure nur bei einem nachgewiesenen schweren Mangel.
Für die Entbindung in der Klinik zahlen Sie keine 10 Euro am Tag
Die Entbindung im Krankenhaus zählt rechtlich nicht als Krankenhausbehandlung. Deshalb fällt die sonst übliche Zuzahlung von 10 Euro je Tag nicht an, auch nicht für Tage vor der Geburt, wenn der Grund der Aufnahme die Entbindung ist.
Anders ist es, wenn Sie wegen Beschwerden über das gewöhnliche Maß hinaus in die Klinik kommen, etwa Tage oder Wochen vor dem Termin. Das zählt als Krankenhausbehandlung, und die Zuzahlung gilt bis zum Tag vor der Geburt. Ab dem Tag der Entbindung entfällt sie, auch wenn Sie danach auf eine andere Station verlegt werden. Ein Beispiel: Aufnahme wegen Krankheit am 28. August, Geburt am 6. September, Entlassung am 20. September. Zuzahlung fällt für den 28. August bis 5. September an, also für 9 Tage, ab dem 6. September nicht mehr.
Die Fahrt in die Klinik ist von dieser Befreiung nicht erfasst. Übernimmt die Kasse eine Fahrt zur Entbindung, weil sie aus zwingenden medizinischen Gründen nötig ist, ziehen Sie je Fahrt die normale Zuzahlung ab, 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Das gilt unabhängig vom Fahrzeug. Bezahlt wird nur bis zur nächsterreichbaren geeigneten Klinik. Wählen Sie ohne zwingenden Grund eine weiter entfernte, kann die Kasse Ihnen die Mehrkosten in Rechnung stellen.
Ab 2027 steigen die Zuzahlungen, die Befreiung in der Schwangerschaft bleibt
Ab dem 1. Januar 2027 steigen die Zuzahlungen für alle, die keinen Bezug zur Schwangerschaft haben. Dann sind es 10 Prozent des Preises, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro, bei einem Krankenhausaufenthalt 15 Euro je Tag. Bis Ende 2026 gelten noch 5 bis 10 Euro und 10 Euro je Tag.
Für Mittel gegen Schwangerschaftsbeschwerden und für die Entbindung im Krankenhaus ändert sich nichts: Beides bleibt auch 2027 zuzahlungsfrei. Die höheren Beträge treffen Sie nur dort, wo Sie schon heute zuzahlen, also bei Krankheiten ohne Bezug zur Schwangerschaft und bei Fahrkosten.
Für alle Zuzahlungen eines Jahres gibt es außerdem eine Obergrenze. Sie zahlen höchstens 2 Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens, bei einer schweren chronischen Erkrankung nur 1 Prozent. Danach stellt die Kasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Sammeln Sie deshalb auch in der Schwangerschaft alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen.
So vermeiden Sie unnötige Zuzahlungen in der Schwangerschaft in 5 Schritten
Die meisten unnötigen Zuzahlungen entstehen durch ein falsches Kreuz oder durch fehlende Nachfragen. Mit diesen fünf Schritten zahlen Sie nur, was wirklich sein muss.
- Sagen Sie bei jeder Verordnung, dass Sie schwanger sind, auch in einer Praxis, die Sie wegen etwas anderem aufsuchen, etwa beim Zahnarzt oder Hausarzt.
- Prüfen Sie vor dem Einlösen, ob auf dem Rezept Gebühr frei angekreuzt ist, wenn das Mittel wegen Schwangerschaftsbeschwerden verordnet wurde. Ist es falsch, lassen Sie es in der Praxis korrigieren.
- Fragen Sie in der Apotheke nach einem Präparat ohne Mehrkosten, wenn der Preis über dem Höchstbetrag liegt. Die Mehrkosten sind auch in der Schwangerschaft nicht befreit.
- Lassen Sie sich rezeptfreie Mittel wie Folsäure oder Jod auf einem Rezept verordnen, das Sie selbst bezahlen, wenn Ihre Kasse sie als Extra erstattet. Reichen Sie Rezept und Quittung anschließend bei Ihrer Kasse ein.
- Heben Sie alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen und Fahrkosten auf. Erreichen Sie Ihre Belastungsgrenze, beantragen Sie bei Ihrer Kasse die Befreiung für den Rest des Jahres.
Häufige Fragen
Muss ich in der Schwangerschaft für Medikamente zuzahlen?
Für Medikamente gegen typische Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung zahlen Sie nichts dazu, wenn sie auf Kassenrezept verordnet sind. Für Krankheiten ohne Bezug zur Schwangerschaft gilt die normale Zuzahlung von 10 Prozent, 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Mehrkosten über dem Höchstbetrag zahlen Sie in jedem Fall selbst.
Zahlt die Krankenkasse Eisentabletten in der Schwangerschaft?
Ja, wenn eine Blutarmut ärztlich festgestellt ist und die Ärztin Eisen auf Kassenrezept verordnet. Ist die Blutarmut schwangerschaftsbedingt, zahlen Sie dafür nichts dazu. Vorbeugend eingenommenes Eisen ohne festgestellte Blutarmut ist keine Kassenleistung. Einige Kassen erstatten es trotzdem als Extra gegen ein Rezept, das Sie selbst bezahlen, etwa die AOK Bayern und die IKK classic bis 100 Euro.
Muss ich für die Entbindung im Krankenhaus eine Zuzahlung leisten?
Nein. Die Entbindung im Krankenhaus zählt nicht als Krankenhausbehandlung. Deshalb fällt die Zuzahlung von 10 Euro je Tag nicht an, auch nicht für Tage vor der Geburt, wenn Sie zur Entbindung aufgenommen wurden. Kommen Sie vorher wegen Beschwerden über das gewöhnliche Maß hinaus in die Klinik, zahlen Sie für diese Tage bis zum Tag vor der Geburt.
Muss ich für Physiotherapie in der Schwangerschaft zuzahlen?
Nein, wenn eine Ärztin sie wegen typischer Schwangerschaftsbeschwerden wie Rückenschmerzen auf Kassenrezept verordnet. Ohne Bezug zur Schwangerschaft zahlen Erwachsene bei solchen Behandlungen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, ab dem 1. Januar 2027 plus 15 Euro je Verordnung.
Muss ich für Kompressionsstrümpfe in der Schwangerschaft zuzahlen?
Nein, wenn eine Ärztin sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden wie Wassereinlagerungen verordnet. Die Kasse zahlt dann den vereinbarten Preis ohne Höchstbetrag. Über die Gesundheitskarte dürfen laut DAK-Gesundheit höchstens zwei Paar je Schwangerschaft verordnet werden, ein drittes Paar erstatten manche Kassen als Extra.
Muss ich für die Fahrt zur Entbindung ins Krankenhaus zuzahlen?
Ja, die Fahrkosten sind in der Schwangerschaft nicht befreit. Übernimmt die Kasse die Fahrt zur Entbindung, ziehen Sie je Fahrt 10 Prozent ab, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Die Kasse zahlt nur bis zur nächsterreichbaren geeigneten Klinik.
