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Ratgeber

Hebamme ohne gesetzliche Krankenversicherung, wer zahlt

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Ja, in fast jeder Lage übernimmt jemand die Kosten für Ihre Hebamme. Waren Sie zuletzt gesetzlich versichert, zahlt automatisch wieder Ihre alte Krankenkasse. Ohne eigene Versicherung springt oft das Sozialamt ein, bei einer Versicherung in einem anderen EU-Land die dortige Kasse, und bei einer vertraulichen Geburt der Bund. Sie müssen der Hebamme nur vorher sagen, wer zahlt.

Wartezeit bis zu vollen Asylsuchenden-Leistungen
36 Monate
§ 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz; Verbraucherzentrale, Gesundheitsleistungen für Asylsuchende, Stand 12. Mai 2026
Einkommensgrenze für kostenlose Familienversicherung
565 Euro im Monat (2026)
§ 10 Absatz 1 SGB V mit § 1 Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 2026, Stand 1. Januar 2026
Beitragsrückstand, der Leistungen sonst stoppt
2 Monatsbeiträge, außer bei Schwangerschaft
§ 16 Absatz 3a SGB V, Stand 21. September 2026
Gefaltete Babykleidung und ein Hausschlüssel auf einem hellen Holztisch
Babykleidung und ein Schlüssel, ein Zuhause für das Kind, auch ohne Krankenversicherung. Bild: KI generiert.

Wer die Hebamme zahlt, wenn Sie nicht gesetzlich versichert sind

Hebammenhilfe ist in Deutschland nicht an eine bestimmte Versicherung gebunden. Fast immer gibt es jemanden, der die Kosten übernimmt, ganz gleich in welcher Lage Sie sind. Die Frage ist deshalb selten, ob jemand zahlt, sondern wer.

Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte bekommen von der Hebamme eine Rechnung nach der Gebührenordnung ihres Bundeslandes und reichen sie bei Versicherung und Beihilfestelle ein. Für alle anderen Lagen nennt die folgende Tabelle den Kostenträger.

Kostenträger der Hebammenhilfe ohne eigene gesetzliche Krankenversicherung.
Ihre LageWer zahlt die HebammeWas Sie brauchenWarum das gilt
Zuletzt gesetzlich versichert, dann ohne Versicherungdie frühere Krankenkasse, Sie sind dort pflichtversichertAnmeldung bei der letzten Kassegesetzliche Pflicht, wenn sonst niemand Sie versichert
Gesetzlich versichert mit Beitragsschuldendie Krankenkasse, Schwangerschaft und Mutterschaft ruhen nichtGesundheitskartediese Leistungen sind ausdrücklich ausgenommen
Privat versichert mit Beitragsschuldender private Versicherer in einem eigenen Tarif für ZahlungsrückständeRechnung einreichender Basisschutz bleibt trotz Zahlungsrückstand bestehen
Grundleistungen für Asylsuchende, in den ersten 36 Monatendas Sozialamt oder die zuständige BehördeBehandlungsschein oder, je nach Land, Gesundheitskarteder Anspruch gilt ausdrücklich auch für Geflüchtete
Grundleistungen für Asylsuchende nach 36 Monaten, oder Sozialhilfedas Sozialamt über eine KrankenkasseGesundheitskarte der Kassenach drei Jahren gelten dieselben Regeln wie in der Sozialhilfe
Versichert in einem anderen EU-Staat, vorübergehend in Deutschlanddie ausländische Kasse über eine deutsche Kasse Ihrer WahlEuropäische Krankenversicherungskarte und eine kurze Erklärungdie EU sichert medizinisch notwendige Leistungen auch auf Reisen
Wohnsitz in Deutschland, versichert in einem anderen EU-Staatdie ausländische Kasse über eine deutsche KasseBescheinigung der ausländischen Kasse, bei einer deutschen Kasse eingeschriebenwer dauerhaft hier wohnt, wird wie gesetzlich versichert behandelt
Vertrauliche Geburtder Bund, abgerechnet über eine BundesbehördeBeratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelleder Bund übernimmt die Kosten, damit die Geburt anonym bleiben kann

In den meisten dieser Fälle rechnet die Hebamme nicht mit Ihnen ab, sondern direkt mit dem Kostenträger. Sagen Sie ihr aber vor dem ersten Besuch, wer zahlt, und zeigen Sie den passenden Nachweis. Ohne diese Klärung weiß die Hebamme nicht, ob sie bezahlt wird, und manche lehnen eine Betreuung dann ab.

Wer zuletzt gesetzlich versichert war, ist ohne Antrag wieder pflichtversichert

In Deutschland gilt eine Pflicht zur Krankenversicherung. Hatten Sie zuletzt eine gesetzliche Krankenkasse und haben seitdem keinen anderen Schutz, sind Sie automatisch wieder dort pflichtversichert, auch ohne dass Sie sich gemeldet haben. Ihre frühere Kasse muss Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand wieder aufnehmen. Gibt es sie nicht mehr, wählen Sie eine andere.

Für die Zeit ohne Meldung verlangt die Kasse Beiträge nach, muss diese aber deutlich verringern und zusätzliche Säumniszuschläge ganz erlassen, wenn Sie sich erst spät melden. Das gilt, wenn die unversicherte Zeit länger als drei Monate war und Sie für diese Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder auf deren Erstattung verzichten. Wer die vollen Beiträge nachzahlt, bekommt auch Behandlungen aus dieser Zeit bezahlt.

Zwei weitere Wege führen schneller zurück. Endet eine Pflichtmitgliedschaft, etwa mit dem Arbeitsvertrag, haben Sie noch einen Monat Anspruch auf Leistungen, solange Sie nicht arbeiten. Und sind Sie mit einem gesetzlich versicherten Mitglied verheiratet oder verpartnert, können Sie beitragsfrei mitversichert werden, wenn Ihr regelmäßiges Einkommen 565 Euro im Monat nicht übersteigt (2026).

Beitragsschulden stoppen die Hebammenhilfe in der Schwangerschaft nicht

Wer mit Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt, dessen Leistungsanspruch ruht normalerweise. Ausgenommen sind aber ausdrücklich die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, dazu die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen sowie die Früherkennung. Hebammenhilfe, Vorsorge und Geburt zahlt die Kasse also trotzdem weiter. Das Ruhen endet außerdem, sobald Sie Anspruch auf Grundsicherung oder Sozialhilfe haben.

Für privat Versicherte gilt eine ähnliche Regel. Bleibt der Beitrag nach zwei Mahnungen offen, wechseln Sie automatisch in einen eigenen Tarif für Zahlungsrückstände, den sogenannten Notlagentarif. Dieser Tarif erstattet nur die Kosten für akute Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die Rechnung der Hebamme reichen Sie wie bisher bei Ihrem Versicherer ein.

Bei Leistungen für Asylsuchende zahlt das Sozialamt die Hebamme

Für Geflüchtete sind die Gesundheitsleistungen in den ersten 36 Monaten eingeschränkt, bei Schwangerschaft aber nicht. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen stehen ärztliche und pflegerische Hilfe, Hebammenhilfe sowie Arznei-, Verband- und Heilmittel ausdrücklich zu. Für diese Versorgung ist die zuständige Behörde verantwortlich, meist das Sozialamt. Geflüchtete Frauen können ihre Hebamme und den Geburtsort dabei selbst wählen.

Den Nachweis bekommen Sie je nach Bundesland in einer von zwei Formen: einen Behandlungsschein, oft für ein Quartal, oder eine elektronische Gesundheitskarte, die eine Krankenkasse im Auftrag der Behörde ausstellt. Mit der Karte können Sie eine Praxis direkt aufsuchen, der Leistungsumfang bleibt derselbe. Nach 36 Monaten erhalten Sie dieselben Leistungen wie in der Sozialhilfe und eine gewöhnliche Gesundheitskarte, Kostenträger bleibt das Sozialamt.

In der Praxis ist die Abrechnung für Hebammen nicht immer einfach. Manche Frauen sind noch nicht registriert, und eine eigene Kostenübernahme mit der Behörde zu vereinbaren, kann mühsam sein. Hilfe finden Sie über die Landesverbände der Hebammen, die die zuständigen Behörden vor Ort kennen. Für Menschen in der Sozialhilfe gelten dieselben Leistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Behandlungsschein: Fragen Sie beim Sozialamt, ob er auch für die Hebamme gilt oder ob die Hebamme eine eigene Kostenübernahme braucht.
  • Gesundheitskarte: Die Hebamme rechnet über die Krankenkasse ab, die die Karte ausgestellt hat.
  • Noch nicht registriert: Wenden Sie sich an eine Flüchtlingsberatungsstelle oder den Landesverband der Hebammen, damit die Kostenfrage vor der Geburt geklärt ist.
  • Aufenthalt länger als 36 Monate: Sie erhalten dieselben Leistungen wie gesetzlich Versicherte, auch bei der Hebamme.

Mit einer Versicherung aus einem anderen EU-Staat hilft die Europäische Krankenversicherungskarte

Wer in einem anderen EU-Staat, im EWR oder in der Schweiz versichert ist und sich vorübergehend in Deutschland aufhält, bekommt mit der Europäischen Krankenversicherungskarte die medizinisch notwendigen Leistungen. Für Schwangere reicht das weiter als bei einer plötzlichen Erkrankung im Urlaub. Die Karte deckt ausdrücklich auch alles ab, was mit Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängt.

Das gilt auch für die Hebamme, wenn ihre Leistung medizinisch notwendig ist, etwa bei einer Hausgeburt, einer Geburt im Geburtshaus oder bei der Wochenbettbetreuung. In der Praxis oder Klinik bestimmen Sie mit einer kurzen Erklärung eine deutsche Krankenkasse, die aushilft, und an diese Kasse schickt die Hebamme ihre Rechnung. Eine in Bulgarien versicherte Schwangere, die zur Zeit der Geburt zu ihrem in Deutschland lebenden Mann kommt, kann so zum Beispiel auch Vorsorge, Nachsorge und einen Rückbildungskurs nutzen.

Eine Grenze gibt es trotzdem. Ist die Entbindung selbst der Zweck Ihres Aufenthalts, deckt die Karte sie nicht. Dann gilt sie als geplante Behandlung, und Sie brauchen vorher eine Genehmigung Ihrer ausländischen Kasse. Verbringen Sie dagegen zum Beispiel nur die Wochen um die Geburt bei der Familie Ihres Partners, zählt das nicht als alleiniger Zweck. Wohnen Sie dauerhaft in Deutschland und sind im Ausland versichert, etwa als Grenzgängerin, schreiben Sie sich stattdessen bei einer deutschen Kasse ein und erhalten Leistungen wie eine gesetzlich Versicherte.

Bekommen Sie als EU-Versicherte die Hebamme über Ihre Versicherung bezahlt?

Haben Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in Deutschland?

Ja

Ja, über eine Einschreibung bei einer deutschen Kasse. Ihre ausländische Kasse stellt dafür eine Bescheinigung aus, Sie legen sie einer deutschen Kasse vor und erhalten dort Leistungen wie gesetzlich Versicherte, auch die Hebammenhilfe.

Nein

Ist die Entbindung in Deutschland der einzige Zweck Ihres Aufenthalts?

Ja

Nur mit vorheriger Genehmigung Ihrer ausländischen Kasse, sonst zahlen Sie Geburt und Hebamme selbst.

Nein

Ja, mit der Europäischen Krankenversicherungskarte. Legen Sie sie mit einer kurzen Erklärung vor. Die Hebamme rechnet mit der deutschen Kasse ab, die Sie dort als aushelfende Kasse benennen.

Ihr gesundes Neugeborenes ist über Ihre Karte als Teil der Entbindung mitversichert. Braucht es selbst eine Behandlung wegen einer Krankheit, ist das ein eigener Fall, für den Ihre ausländische Kasse eine eigene Bescheinigung ausstellen muss. Für Versicherte aus dem Vereinigten Königreich gilt dasselbe mit der Global Health Insurance Card. Für andere Staaten gelten diese Regeln nicht, klären Sie das vor der Reise mit Ihrer Versicherung.

Ohne jede Absicherung helfen Clearingstellen, Malteser und die vertrauliche Geburt

Für Menschen, die in keine der bisherigen Gruppen passen, gibt es Anlaufstellen, die den Weg in eine Versicherung klären. Die Clearingstelle für nicht krankenversicherte Menschen in Berlin berät vertraulich und auf Wunsch unter einem Pseudonym und kann die Kosten notwendiger Behandlungen übernehmen. Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung ist an vielen Orten in Deutschland vertreten, behandelt anonym und nennt die Begleitung von Schwangeren als Schwerpunkt; zu ihrem Netzwerk gehören auch Hebammenpraxen.

Frauen ohne Aufenthaltsstatus stehen vor einem besonderen Problem. Ämter müssen einen Aufenthalt ohne Papiere normalerweise melden, eine Ausnahme gilt bei der Aufnahme als Notfall im Krankenhaus. Ihre Hebamme selbst ist keine Behörde und unterliegt der Schweigepflicht. Lassen Sie sich in dieser Lage zuerst von einer Flüchtlings- oder Migrationsberatungsstelle beraten, bevor Sie ein Amt aufsuchen.

Für Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, gibt es die vertrauliche Geburt. Sie entbinden medizinisch betreut, ohne Ihren Namen zu nennen. Die Kosten der Geburt sowie der Vor- und Nachsorge übernimmt der Bund in Höhe der üblichen Kassenvergütung, und die Hebamme rechnet direkt mit einer Bundesbehörde ab. Das Hilfetelefon Schwangere in Not berät unter 0800 40 40 020 anonym, kostenfrei und rund um die Uhr.

So klären Sie die Kosten vor dem ersten Hebammenbesuch in 5 Schritten

Je früher die Kostenfrage geklärt ist, desto eher findet sich eine Hebamme, die Sie betreut. Diese fünf Schritte gelten für alle Lagen aus der Tabelle oben.

  1. Ordnen Sie Ihre Lage ein: zuletzt gesetzlich versichert, Grundleistungen für Asylsuchende oder aus der Sozialhilfe, Versicherung in einem anderen EU-Staat, privat versichert oder ohne jede Absicherung.
  2. Holen Sie den passenden Nachweis: Anmeldung bei der letzten Kasse, Behandlungsschein oder Gesundheitskarte vom Sozialamt, Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Bescheinigung Ihrer ausländischen Kasse.
  3. Sagen Sie der Hebamme schon bei der ersten Anfrage, wer zahlt, und zeigen Sie den Nachweis beim ersten Besuch.
  4. Müssen Sie selbst zahlen, lassen Sie sich die voraussichtlichen Kosten vorher schriftlich geben, wenn niemand die Kosten sicher übernimmt.
  5. Holen Sie sich Hilfe, wenn ein Schritt nicht klappt: bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle, einer Clearingstelle, dem Landesverband der Hebammen oder dem Hilfetelefon Schwangere in Not unter 0800 40 40 020.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Hebamme, wenn ich keine Krankenversicherung habe?

Die Hebamme zahlt meist trotzdem ein Kostenträger. Waren Sie zuletzt gesetzlich versichert, sind Sie dort automatisch wieder pflichtversichert und melden sich bei Ihrer letzten Kasse. Bei Grundleistungen für Asylsuchende zahlt das Sozialamt, bei einer vertraulichen Geburt der Bund.

Zahlt das Sozialamt die Hebamme für Asylbewerberinnen?

Ja. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen steht Hebammenhilfe ausdrücklich zu, auch in den ersten 36 Monaten, in denen sonst nur eingeschränkte Leistungen gelten. Je nach Bundesland erhalten Sie dafür einen Behandlungsschein oder eine Gesundheitskarte. Kostenträger ist das Sozialamt oder die zuständige Behörde.

Kann ich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte eine Hebamme in Deutschland bekommen?

Ja, wenn die Hebammenleistung mit Blick auf Ihren Aufenthalt medizinisch notwendig ist, etwa bei einer Hausgeburt, einer Geburt im Geburtshaus oder im Wochenbett. Die Karte deckt Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung ausdrücklich ein. Ausgenommen ist nur der Fall, dass die Entbindung der Zweck Ihres Aufenthalts in Deutschland ist, dann brauchen Sie vorher eine Genehmigung.

Bekomme ich eine Hebamme, wenn ich Beitragsschulden bei der Krankenkasse habe?

Ja. Beitragsschulden lassen andere Leistungen zwar ruhen, ausgenommen sind aber ausdrücklich die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Hebammenhilfe, Vorsorge und Geburt zahlt die Kasse weiter. Bei privat Versicherten deckt der Notlagentarif Schwangerschaft und Mutterschaft ebenfalls ab.

Kann ich mich in der Schwangerschaft noch gesetzlich krankenversichern?

Ja. Waren Sie zuletzt gesetzlich versichert, sind Sie ohnehin automatisch wieder pflichtversichert, und die frühere Kasse muss Sie unabhängig vom Gesundheitszustand aufnehmen. Sind Sie mit einem gesetzlich versicherten Mitglied verheiratet und verdienen 2026 regelmäßig nicht mehr als 565 Euro im Monat, können Sie beitragsfrei mitversichert werden.

Wer bezahlt die Hebamme bei einer vertraulichen Geburt?

Bei einer vertraulichen Geburt übernimmt der Bund die Kosten der Geburt sowie der Vor- und Nachsorge in Höhe der üblichen Kassenvergütung. Die Hebamme rechnet ihre Kosten direkt mit einer Bundesbehörde ab. Beratung gibt das Hilfetelefon Schwangere in Not unter 0800 40 40 020, anonym und rund um die Uhr.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 5 SGB V, Versicherungspflicht, Absatz 1 Nummer 13, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 16 SGB V, Ruhen des Anspruchs, Absatz 3a, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz, Notlagentarif, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. § 34 Schwangerschaftskonfliktgesetz, Kostenübernahme bei vertraulicher Geburt, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  6. Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgedeckten Leistungen, Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt der EU C 106/40,
  7. Medizinisch notwendige Sachleistungen bei Schwangerschaft, Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (GKV-Spitzenverband, DVKA),
  8. Hinweise für Leistungserbringer zum Leistungsumfang bei Vorlage einer EHIC, Stand 02/2023, Abschnitt 5, GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland,
  9. Nicht krankenversichert: Was tun?, Stand 5. Juni 2026, Verbraucherzentrale,
  10. Welche Gesundheitsleistungen stehen Asylsuchenden zu?, Stand 12. Mai 2026, Verbraucherzentrale,
  11. Clearingstelle für nicht krankenversicherte Menschen, Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Berlin,
  12. Hilfetelefon Schwangere in Not, Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,

Wo künstliche Intelligenz mitgeschrieben hat

Künstliche Intelligenz hat bei den Texten mitgeschrieben: bei den wiederkehrenden Sätzen zu Orten und Hebammen, bei den Ratgebern und beim Glossar. Sie hat auch die Quellen für die Ratgeber gesucht und alle Bilder erzeugt. Namen, Adressen und Kontaktdaten der Hebammen übernimmt ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap, ohne KI. Auch doppelte Angaben findet dieses Programm nach einer festen Regel aus Name, Postleitzahl und Straße.

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.