Sie dürfen Ihre Hebamme jederzeit kündigen
Sie können den Vertrag mit Ihrer Hebamme jederzeit kündigen, ohne Grund und ohne Frist. Das gilt, weil die Betreuung durch eine Hebamme auf besonderem Vertrauen beruht, genau wie bei einer Ärztin. Ein Gericht hat das schon für eine ähnliche Vertrauensbeziehung entschieden, den Vertrag mit einer Zahnärztin. Bei der Hebamme gilt dieselbe Regel.
Sie brauchen keine Frist und keinen Grund. Schreiben Sie der Hebamme trotzdem kurz, ab welchem Tag Sie keine Betreuung mehr möchten, damit klar ist, wann die Kündigung gilt. Für die Kassenleistungen bis zu diesem Tag rechnet die Hebamme wie gewohnt mit Ihrer Krankenkasse ab. Für bezahlte Zusatzleistungen bekommen Sie den Teil zurück, der noch nicht erbracht wurde.
Ihr Anspruch auf Hebammenhilfe bleibt beim Wechsel bestehen, er hängt an Ihnen, nicht an der Hebamme. Was Sie schon bekommen haben, zählt aber weiter: Die Zahl der möglichen Hausbesuche startet bei der neuen Hebamme nicht neu. Eine Untersuchung, die schon in Ihrem Mutterpass steht, kann die neue Hebamme nicht noch einmal abrechnen.
| Situation | Was Sie zahlen | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Sie kündigen den Vertrag | nichts, die Kasse zahlt die bis dahin erbrachten Leistungen | schriftlich kündigen, Mutterpass und eine Kopie der Akte mitnehmen |
| Sie sagen einen Hausbesuch oder Praxistermin kurzfristig ab | ein Ausfallhonorar nur, wenn der Termin fest für Sie reserviert war und die Hebamme deshalb keine andere Frau betreuen konnte | rechtzeitig absagen, die Absagefrist in Ihrer Vereinbarung nachlesen |
| Sie verpassen eine Kursstunde | nichts, Ausfälle für Kursstunden sind mit der Bezahlung des Kurses schon abgegolten | Hebamme informieren |
| Die Hebamme sagt einen Termin ab | nichts | Ersatztermin oder Vertretung verlangen |
| Die Hebamme kündigt | nichts, vorausgezahlte Beträge für die Zeit danach bekommen Sie zurück | Ersatz suchen, bei einer Kündigung zur Unzeit einen möglichen Schaden aufschreiben |
| Sie sagen eine geplante Geburt zu Hause oder mit eigener Hebamme ab | nach Ihrer schriftlichen Vereinbarung, die Kasse zahlt dafür nichts | die Regel für eine Absage vor der Unterschrift klären |
Wann Sie für einen abgesagten Termin zahlen
Ein Ausfallhonorar ist eine Zahlung für einen Termin, den Sie nicht wahrgenommen haben, obwohl die Hebamme bereitstand. Ein Gericht hat 2022 entschieden, dass eine solche Zahlung auch bei einer Hebamme fällig werden kann und sich auch gegen gesetzlich Versicherte richten darf. Die Krankenkasse selbst zahlt ein Ausfallhonorar nicht, denn dafür stehen nicht alle Versicherten gemeinsam ein, sondern nur Sie persönlich.
Das Urteil setzt aber klare Grenzen. Ein Ausfallhonorar ist nur fällig, wenn der Termin erkennbar allein für Sie reserviert war, ein sogenannter Exklusivtermin. Ob das so ist, prüft im Streitfall ein Gericht anhand aller Umstände. Außerdem muss die Hebamme zu diesem Termin überhaupt in der Lage gewesen sein, die Leistung zu erbringen. In dem Fall, den das Gericht entschied, ging es um eine Ergotherapiepraxis: Die Ausfallpauschale scheiterte dort, weil die Behandlung wegen der damaligen Corona-Regeln an diesem Tag gar nicht erlaubt war.
Geht es um eine Stunde im Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurs?
Nein. Verpasste Kursstunden sind mit der Bezahlung des Kurses schon abgegolten, dafür dürfen Ihnen keine Zusatzkosten entstehen.
Steht in Ihrer Vereinbarung eine Absagefrist mit Ausfallhonorar, der Sie zugestimmt haben?
Haben Sie rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist abgesagt, oder konnte die Hebamme zum Termin ohnehin nicht kommen?
Dann schulden Sie kein Ausfallhonorar. Bewahren Sie den Nachweis der Absage auf, etwa eine Nachricht mit Uhrzeit.
Dann kann die Hebamme ein Ausfallhonorar verlangen, abzüglich dessen, was sie dadurch gespart hat, etwa die Fahrt. Ob Krankheit oder Wehen Sie entlasten, hängt vom Wortlaut Ihrer Vereinbarung ab. Fragen Sie im Zweifel eine unabhängige Patientenberatung.
Ohne eine solche Vereinbarung kommt es darauf an, ob für Sie erkennbar war, dass der Termin exklusiv für Sie reserviert war. Das entscheidet im Streit ein Gericht. Legen Sie eine solche Rechnung vor dem Bezahlen Ihrer Krankenkasse oder einer unabhängigen Patientenberatung vor.
Was gilt, wenn die Hebamme selbst absagt
Auch die Hebamme darf kündigen, aber nicht zu jedem Zeitpunkt. Sie muss so kündigen, dass Sie sich rechtzeitig eine andere Hebamme suchen können, außer es gibt einen wichtigen Grund für eine plötzliche Kündigung. Kündigt sie ohne einen solchen Grund so spät, dass Sie keinen Ersatz mehr finden, muss sie Ihnen den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ob ein wichtiger Grund vorlag, etwa eine eigene Erkrankung, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Endet die Berufshaftpflichtversicherung der Hebamme, endet damit ohnehin automatisch ihre Möglichkeit, mit der Kasse abzurechnen.
Geld, das Sie im Voraus bezahlt haben, bekommen Sie für die Zeit nach der Kündigung zurück. Das betrifft vor allem eine Pauschale, die Hausgeburtshebammen, Geburtshäuser und selbständige Hebammen mit Klinikvertrag privat dafür verlangen, dass sie rund um Ihren Termin für Sie erreichbar sind. Kündigt die Hebamme, ohne dass Sie ihr dazu durch eigenes Fehlverhalten Anlass gegeben haben, behält sie zudem nur den Anspruch auf das, was für Sie noch einen Wert hatte.
- Vertretung: Fragen Sie, wer die Hebamme bei Urlaub und Krankheit vertritt. Für Fahrten der Vertretung übernimmt die Kasse Fahrtkosten bis zu einer bestimmten Entfernung.
- Erreichbarkeit rund um den Termin: Lassen Sie sich schriftlich geben, was mit einer dafür bezahlten Pauschale passiert, wenn die Hebamme die Geburt verpasst, erkrankt oder kündigt, und ab welchem Tag diese Erreichbarkeit beginnt.
- Absage durch Sie: Klären Sie, ob und wie viel Sie zahlen, wenn Sie die geplante Geburt zu Hause oder im Geburtshaus absagen oder in die Klinik wechseln.
- Ausfallhonorar: Prüfen Sie, ob eine Absagefrist vereinbart wird, wie lang sie ist, und ob unverschuldete Absagen ausgenommen sind.
- Zusatzleistungen: Nur was vorher schriftlich vereinbart ist, darf die Hebamme privat berechnen.
- Ende der Tätigkeit: Fragen Sie, ob die Hebamme ihre Arbeit während der Betreuungszeit unterbrechen will. Bleibt sie länger als drei Monate nicht verfügbar, endet automatisch ihre Möglichkeit, mit der Kasse abzurechnen.
Warum Geburtshebammen einen schriftlichen Vertrag wollen
Die Absage einer geplanten Hausgeburt trifft eine Hebamme wirtschaftlich stärker als die Absage eines Wochenbettbesuchs. Deshalb bestehen Hausgeburtshebammen auf einem schriftlichen Vertrag: Ihre Berufshaftpflicht ist teuer, über 13.000 Euro im Jahr, und ein Teil dieser Kosten wird ihnen nur erstattet, wenn eine Geburt wirklich stattfindet.
Für Sie folgt daraus keine Zahlungspflicht. Es erklärt nur, warum Hausgeburtshebammen auf einem schriftlichen Vertrag mit Ihren Daten und dem errechneten Termin bestehen und vorher Regeln für eine Absage festlegen wollen.
So nehmen Sie Ihre Akte zur neuen Hebamme mit
Ihre Hebamme muss jede Betreuung aufschreiben: was sie feststellt, was sie untersucht, wozu sie Sie aufklärt und wozu Sie einwilligen. Diese Akte muss sie mindestens zehn Jahre nach dem Ende der Betreuung aufbewahren. Ihre Unterlagen gehen also nicht verloren, auch wenn eine Hebamme später aufhört: Sie werden dann an die zuständige Behörde übergeben.
Sie haben ein Recht auf Einsicht. Auf Ihren Wunsch muss Ihnen die Hebamme unverzüglich die vollständige Akte zeigen, und Sie können sich Abschriften geben lassen, auch elektronisch. Die erste Abschrift ist kostenlos. Ablehnen darf die Hebamme das nur aus einem wichtigen medizinischen Grund oder wenn es die Rechte einer anderen Person verletzen würde, und sie muss Ihnen sagen, warum.
Direkt an eine andere Hebamme weitergeben darf Ihre bisherige Hebamme die Akte nicht einfach so, denn sie unterliegt der Schweigepflicht. Der einfachste Weg: Sie fordern die Abschrift selbst an und bringen sie der neuen Hebamme mit, zusammen mit dem Mutterpass und dem Untersuchungsheft des Kindes. Oder Sie entbinden die bisherige Hebamme schriftlich von ihrer Schweigepflicht gegenüber der neuen.
Wo Sie sich über eine Hebamme beschweren
Für Beschwerden gibt es drei Wege, je nachdem, worum es geht. Geht es um Abrechnung, Vorkasse oder eine private Rechnung ohne vorherige Vereinbarung, ist Ihre Krankenkasse zuständig. Sie kann den Fall an die zuständige Stelle weitergeben, die dann den Berufsverband der Hebamme einschaltet, und die Hebamme muss dazu innerhalb weniger Wochen Stellung nehmen. Geht es um Berufspflichten, etwa die Dokumentation oder das rechtzeitige Hinzuziehen einer Ärztin, ist die Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes zuständig, meist das Gesundheitsamt.
Kostenlose und unabhängige Beratung in Gesundheitsfragen bietet eine bundesweite Stiftung für Patientenberatung, telefonisch und online, mit einer Beratungsstelle in jedem Bundesland. Dieser Text ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Lassen Sie sich bei einem Streit über Geld oder Schadensersatz von der Patientenberatung, einer Verbraucherzentrale oder einer Anwältin helfen.
So wechseln Sie in 6 Schritten die Hebamme
Ein Wechsel gelingt am besten, wenn die neue Hebamme feststeht, bevor Sie der alten kündigen. Im Wochenbett zählt jeder Tag, und freie Hebammen sind knapp.
- Suchen Sie zuerst die neue Hebamme, etwa über die Hebammenliste der Krankenkassen, Ammely oder die Hebammenzentrale Ihrer Region, und fragen Sie ausdrücklich nach einer Übernahme mitten in der Betreuung.
- Kündigen Sie der bisherigen Hebamme schriftlich mit Datum, ohne Begründung, wenn Sie keine geben wollen. Nennen Sie den Tag, ab dem Sie keine Leistungen mehr wünschen.
- Fordern Sie eine Abschrift Ihrer Akte an, die erste ist kostenlos. Behalten Sie Mutterpass und Untersuchungsheft des Kindes bei sich.
- Klären Sie offene private Positionen: Verlangen Sie für eine vorausgezahlte Pauschale den Anteil für die Zeit nach der Kündigung zurück, und prüfen Sie jede Ausfallrechnung gegen Ihre schriftliche Vereinbarung.
- Sagen Sie der neuen Hebamme, wie viele Wochenbettkontakte schon stattgefunden haben. Diese Zahl läuft bei ihr weiter, mehr Kontakte gibt es nur mit einer ärztlichen Anordnung vor der Leistung.
- Bestätigen Sie bei der neuen Hebamme wie gewohnt nach jedem Kontakt mit Ihrer Unterschrift, dass die Leistung stattgefunden hat, und wenden Sie sich bei Streit über Rechnungen an Ihre Krankenkasse.
Häufige Fragen
Kann ich meine Hebamme wechseln, wenn ich unzufrieden bin?
Ja, den Vertrag mit Ihrer Hebamme können Sie jederzeit ohne wichtigen Grund und ohne Frist kündigen, weil die Betreuung auf besonderem Vertrauen beruht. Ein Gericht hat das schon 2011 für den Vertrag mit einer Zahnärztin bestätigt. Ihr Anspruch auf Hebammenhilfe bleibt bestehen, die neue Hebamme setzt die verbleibenden Leistungen fort, sie beginnen nicht neu.
Muss ich ein Ausfallhonorar zahlen, wenn ich einen Termin bei der Hebamme absage?
Ein Ausfallhonorar schulden Sie nur, wenn der Termin fest für Sie reserviert war und Sie ihn nicht rechtzeitig abgesagt haben. Ein Gericht hat 2022 entschieden, dass diese Zahlung auch bei einer Hebamme und bei gesetzlich Versicherten fällig werden kann, aber nur, wenn der Termin erkennbar exklusiv für Sie war. Für verpasste Kursstunden darf die Hebamme nichts berechnen. Die Krankenkasse zahlt ein Ausfallhonorar nicht.
Bekomme ich eine vorausgezahlte Pauschale zurück, wenn die Hebamme kündigt?
Ja, eine im Voraus bezahlte Pauschale müssen Sie für die Zeit nach der Kündigung zurückbekommen. Kündigt die Hebamme ohne wichtigen Grund so spät, dass Sie keinen Ersatz mehr finden, muss sie außerdem den entstandenen Schaden ersetzen. Was bei einer verpassten Geburt gilt, steht in Ihrer schriftlichen Vereinbarung, lassen Sie sich das vor der Zahlung geben.
Zahlt die Krankenkasse nach einem Hebammenwechsel wieder alle Wochenbettbesuche?
Nein, nach einem Wechsel zahlt die Krankenkasse die Wochenbettbesuche nicht erneut, denn der Anspruch gilt je Versicherter und nicht je Hebamme. Die möglichen Hausbesuche bis zum zehnten Lebenstag und die weiteren Kontakttage bis zur zwölften Woche laufen bei der neuen Hebamme einfach weiter. Braucht es mehr Kontakte, muss eine Ärztin das vor der Leistung anordnen.
Darf ich die Dokumentation meiner Hebamme einsehen?
Ja, Ihre Hebamme muss Ihnen auf Wunsch unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte geben und Abschriften aushändigen, auch elektronisch, die erste Abschrift kostenlos. Ablehnen darf sie nur aus einem wichtigen medizinischen Grund oder wenn es die Rechte einer anderen Person verletzen würde, und sie muss das begründen. Die Akte bewahrt sie zehn Jahre nach Ende der Betreuung auf.
Wo kann ich mich über eine Hebamme beschweren?
Beschwerden über Abrechnung, Vorkasse oder private Rechnungen einer Hebamme richten Sie an Ihre Krankenkasse, die den Berufsverband einschalten kann. Für Berufspflichten wie die Dokumentation ist die Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes zuständig, meist das Gesundheitsamt. Kostenlose Beratung bietet eine bundesweite Stiftung für Patientenberatung, telefonisch und online.
