Glossar
Mutterschutzfrist
In der Mutterschutzfrist darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
- Begriff
- Mutterschutzfrist
- Stand
- 26. September 2026
Erklärung
Nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder wenn beim Kind innerhalb von acht Wochen eine Behinderung festgestellt wird, dauert die Frist nach der Geburt zwölf Wochen. Vor der Geburt dürfen Sie weiterarbeiten, wenn Sie das ausdrücklich erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Nach der Geburt gilt das Beschäftigungsverbot ohne diese Möglichkeit.
Die Frist vor der Geburt beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Termin aus dem Zeugnis Ihrer Ärztin oder Hebamme, nicht am tatsächlichen Geburtstag. Die Frist nach der Geburt beginnt dagegen am tatsächlichen Tag der Geburt. Kommt Ihr Kind früher, verschiebt sich die Frist danach entsprechend.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Mutterschutzgesetz, § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Wo künstliche Intelligenz mitgeschrieben hat
Künstliche Intelligenz hat bei den Texten mitgeschrieben: bei den wiederkehrenden Sätzen zu Orten und Hebammen, bei den Ratgebern und beim Glossar. Sie hat auch die Quellen für die Ratgeber gesucht und alle Bilder erzeugt. Namen, Adressen und Kontaktdaten der Hebammen übernimmt ein festes Programm unverändert aus OpenStreetMap, ohne KI. Auch doppelte Angaben findet dieses Programm nach einer festen Regel aus Name, Postleitzahl und Straße.
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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.